Zwangsverrentung


Zwangsrente ab dem 63. Lebensjahr

In letzter Minute hat sich die Koalition noch auf eine „Teillösung" geeinigt. Danach wird zwar die Anzahl der ALG-II - Bezieher verringert, denen eine Zwangsverrentung droht. Die Forderung von Gewerkschaften, Sozialverbänden, DIE LINKE, Grünen und uns, dass niemand gegen seinen Willen in eine Rente mit Abschlägen gezwungen werden darf, wird aber nicht erfüllt.

www.abcauerbach.de - Infos zu Hartz IV - Merkblätter zum SGB II

Unser Tipp: 1. Hilfe bei Zwangsverrentung
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Die Gesetzesänderung im Wortlaut gibt es erst nach dem Redaktionsschluss dieses Infos (siehe www.erwerbslos.de). Hier die Eckpunkte der Vereinbarung: ALG-II-Bezieher sollen erst ab dem 63. Lebensjahr in eine Rente mir Abschlägen gezwungen werden können. So müssen Personen, die auch schon vor dem 63. Lebensjahr eine vorgezogene Rente mit Abschlägen bekommen könnten, akut nicht mehr die Zwangsrente fürchten: 

Dies betrifft Frauen und Schwerbehinderte, die ab 60 eine vorgezogene Rente beziehen können, wenn sie die geforderten Versicherungsjahre aufweisen. Sowie die Jahrgänge bis 1948, die unter bestimmten Umständen eine „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit" auch vor dem 63. Geburtstag beanspruchen können.

Zwangsverrentet werden sollen - sofern die rentenrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug vor 65 vorliegen - alle 63 und 64-jährigen ALG-II-Bezieher, sowie alle, die künftig in diese Altersgruppe „hineinwachsen". Für diese Gruppe bleibt es bei den völlig inakzeptablen Folgen: Renten-Abschläge von bis zu 7,2 Prozent, Monat für Monat ein Leben lang.

Und wenn die Rente nicht zum Leben reicht, bleibt nur die Sozialhilfe - wobei Ersparnisse vorher bis auf 1.600 Euro aufgebraucht werden müssen und unterhaltspflichtige Kinder herangezogen werden...
Eine Zwangsverrentung soll laut Koalition auch ausgeschlossen sein, wenn sie eine „besondere Härte" darstellt. Als Härtefall sollen „Aufstocker" gelten, die ALG II ergänzend zum Arbeitseinkommen beziehen. Hier darf man auf das „Kleingedruckte" gespannt sein (unabhängig von der Höhe des Arbeitseinkommens oder erst ab einer bestimmten Grenze? auch „aufstockende" Solo-Selbständige?). Weitere Härtefälle sollen per Rechtsverordnung festgelegt werden.

Wichtig: Unabhängig von der aktuellen Neuregelung sind auch „Altfälle" vor einer Zwangsrente geschützt. Dazu zählen alle, die 58 Jahre und älter sind (oder es dieses Jahr noch werden) und deren Anspruch auf ALG II bereits vor dem 1.1.2008 bestand. Deshalb kann es für Geringverdienende und Bezieher von ALG 1, die einen bestehenden Anspruch auf ALG II bisher nicht wahrgenommen haben, günstig sein, noch in diesem Jahr ALG II zu beantragen.

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