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GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE ab dem 1. Oktober 2007
7.3 Bleiberecht, "Altfallregelung"
Nach dem neuen § 104a AufenthG erhalten bislang nur geduldete Ausländer eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis. Die bisherige Duldung nach § 60a AufenthG und damit ein Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) endet mit dieser Aufenthaltserlaubnis.
Die Anspruchsberechtigung nach dem AsylbLG führte bislang zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
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Ausländer, die nach dem Inkrafttreten des o.g. Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a bzw. 23 Abs. 1 AufenthG erhalten, haben fortan grds. einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. |
§ 104a Abs. 1 AufenthG knüpft die Aufenthaltserlaubnis anbestimmte Voraussetzungen. Insbesondere:
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ununterbrochene Duldung von mind. 8 Jahren oder
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mind. 6-jährige Duldung (zusammen mit mind. einem
mdj. Kind in häuslicher Gemeinschaft lebend)
(Stichtag 01.07.07),
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ausreichender Wohnraum,
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ausreichende Deutschkenntnisse,
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keine Straffälligkeit,
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etc.
Kann der betroffene Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Ist dies nicht der Fall, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie wird mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.09 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Ausländer gezeigt hat, dass er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann/wird (von Fristen abhängiger Tatbestand).
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Mit der Sicherstellung des Lebensunterhalts endet der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. |
Für die Verlängerung sieht § 104a Abs. 6 AufenthG Härtefallregelungen vor. Von ihr profitieren z.B. Auszubildende in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen. § 104 Abs. 2 AufenthG begründet für volljährige Kinder der nach Abs. 1 berechtigten Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
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Wird ihnen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt, sind auch sie grds. berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. |
Nach § 104b AufenthG kann unter bestimmten Voraussetzungen einem minderjährigen ledigen Kind im Fall der Ausreise seiner Eltern eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden.
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Mit Vollendung des 15. Lebensjahres sind auch diese Personen grds. berechtigt, Leistungen nach dem SGB II (Alg II) zu erhalten. |
Inhalt
1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 o SGB III) 6
2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III) 7
3. Erweiterte Berufsorientierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 q SGB III) 8
4. Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235b SGB III) 9
5. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische
Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und
Berufsausbildungsvorbereitung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 a SGB III) 10
6. Beschäftigungszuschuss gemäß (§ 16 a SGB II) 11
7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union 12 und 7.1 Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände
7.2 Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände 12
7.3 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen 13
8. "Unsere Merkblätter" 15
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Merkblatt
SGB II
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