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GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE ab dem 1. Oktober 2007
7.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen
Nach § 44a AufenthG neuer Fassung ist ein Ausländer auch dann i.S.d. Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen, wenn seine Teilnahme in einer
Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II vorgesehen ist.
Inhalt
1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 o SGB III) 6
2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III) 7
3. Erweiterte Berufsorientierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 q SGB III) 8
4. Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235b SGB III) 9
5. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische
Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und
Berufsausbildungsvorbereitung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 a SGB III) 10
6. Beschäftigungszuschuss gemäß (§ 16 a SGB II) 11
7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union
7.1
Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände
7.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen
7.3 Bleiberecht, "Altfallregelung"
8. "Unsere Merkblätter" 15
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