:: SGB II aktuell ::


GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE ab dem 1. Oktober 2007

7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

7.1 Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBL. 2007 Teil I Nr. 42, S. 1970ff.) wurden u.a. die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geändert (Inkrafttreten: 27.08.07). 

Danach erhalten Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsausschluss betrifft vor allem Unionsbürger, die von ihrem (neuen) dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht bebrauch machen. 

Vom Ausschluss ist nicht betroffen, wer in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständiger oder aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG) freizügigkeitsberechtigt ist. § 2 Abs. 3 FreizügG betrifft Fälle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder der unverschuldeten Einstellung einer selbständigen Tätigkeit, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt der Status nur für die Dauer von sechs Monaten unberührt. 

Nach § 70 SGB II erhalten die Länder die Möglichkeit, durch Landesgesetz zu bestimmen, dass bisherige Berechtigte nach dem AsylbLG, die bislang Sachleistungen erhalten haben, auch weiterhin Sachleistungen erhalten sollen. In diesen Fällen haben die Betroffenen keinen Anspruch auf passive Leistungen nach dem SGB II. Für die aktivierenden Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bleibt der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. 


Inhalt

1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 o SGB III) 6
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2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III) 7
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3. Erweiterte Berufsorientierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 q SGB III) 8
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4. Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235b SGB III) 9
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5. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 a SGB III) 10
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6. Beschäftigungszuschuss gemäß (§ 16 a SGB II) 11
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7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union 
7.1
Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände 
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7.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen
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7.3 Bleiberecht, "Altfallregelung"
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8. "Unsere Merkblätter" 15
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