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GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE ab dem 1. Oktober 2007
6. Beschäftigungszuschuss gemäß § 16 a SGB II
Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird ab 1.10.07 ein Beschäftigungszuschuss als neue Arbeitgeberleistung eingeführt, um die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen zu fördern.
Gefördert wird die Einstellung von langzeitarbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mehrfache Vermittlungshemmnisse aufweisen und bei denen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu erwarten ist. Gefördert werden Arbeitgeber mit einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent.
Die Förderdauer beträgt in aller Regel 24 Monate. Der Wechsel von einer geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleibt vorrangiges Ziel und wird arbeitsrechtlich ermöglicht.
Der Beschäftigungszuschuss kann wiederholt und dann unbefristet gewährt werden. Zudem können pauschalierte Kostenzuschüsse für eine begleitende Qualifizierung gewährt sowie in Einzelfällen Einmalzahlungen für einen besonderen Aufwand zum Aufbau der förderfähigen Beschäftigungsmöglichkeiten erbracht werden.
Wegen der noch ausstehenden Ergebnisse der notwendigen beihilferechtlichen Prüfung finden die neuen Leistungen für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2008 in modifizierter Form Anwendung, d.h., für diesen Übergangszeitraum können nur Arbeiten, die entsprechend § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten Buches zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen und entsprechend § 21 des Dritten Buches bei Trägern durchgeführt werden, gefördert werden.
Inhalt
1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 o SGB III) 6
2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III) 7
3. Erweiterte Berufsorientierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 q SGB III) 8
4. Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235b SGB III) 9
5. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische
Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und
Berufsausbildungsvorbereitung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 a SGB III) 10
6. Beschäftigungszuschuss gemäß (§ 16 a SGB II) 11
7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union
7.1
Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände
7.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen
7.3 Bleiberecht, "Altfallregelung"
8. "Unsere Merkblätter" 15
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Merkblatt
SGB II
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