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GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE ab dem 1. Oktober 2007
4.
Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235 b SGB III)
Die bisher über das Sonderprogramm des Bundes durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) wird als Ermessensleistung für Arbeitgeber auch in das SGB II übernommen.
Abweichend vom EQJ-Programm können auch öffentliche Arbeitgeber gefördert werden, wenn sie eine Einstiegsqualifizierung durchführen, die auf einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vorbereitet.
Da das SGB III bei der Förderung junger Menschen keine Altersgrenze festlegt, wird abweichend vom EQJ-Programm auch im neu geschaffenen § 235 b SGB III keine Altersgrenze bestimmt.
Die Vermittlung der Kenntnisse kann auch in Form von
Ausbildungsbausteinen erfolgen. Dies soll dazu beitragen, eine folgende Berufsausbildung durch – teilweise – Anrechnung zu verkürzen.
Inhalt
1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 o SGB III) 6
2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III) 7
3. Erweiterte Berufsorientierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 q SGB III) 8
4. Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235b SGB III) 9
5. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische
Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und
Berufsausbildungsvorbereitung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 a SGB III) 10
6. Beschäftigungszuschuss gemäß (§ 16 a SGB II) 11
7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union
7.1
Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände
7.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen
7.3 Bleiberecht, "Altfallregelung"
8. "Unsere Merkblätter" 15
Sie
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Merkblatt
SGB II
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