:: SGB II aktuell ::


GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE ab dem 1. Oktober 2007

2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III)

Der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
wurde geschaffen, um eine Verfestigung von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Er richtet sich an Arbeitgeber, die jüngere Arbeitnehmer einstellen, die trotz eines Berufsabschlusses zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren. 

Gefördert werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit mindestens 25 und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. 

Bei der Bemessung des Zuschusses werden Bruttoarbeitsentgelte von höchstens 1.000 Euro monatlich zugrunde gelegt. 

Die gesetzliche Regelung ist bis Ende 2010 befristet. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III)


Inhalt

1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 o SGB III) 6
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2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III) 7
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3. Erweiterte Berufsorientierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 q SGB III) 8
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4. Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235b SGB III) 9
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5. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 a SGB III) 10
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6. Beschäftigungszuschuss gemäß (§ 16 a SGB II) 11
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7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union 
7.1
Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände 
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7.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen
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7.3 Bleiberecht, "Altfallregelung"
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8. "Unsere Merkblätter" 15
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