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GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE ab dem 1. Oktober 2007
2.
Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III)
Der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
wurde geschaffen, um eine Verfestigung von Arbeitslosigkeit
zu vermeiden. Er richtet sich an Arbeitgeber, die jüngere
Arbeitnehmer einstellen, die trotz eines Berufsabschlusses
zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren.
Gefördert werden
Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit mindestens
25 und höchstens 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts.
Bei der
Bemessung des Zuschusses werden Bruttoarbeitsentgelte
von höchstens 1.000 Euro monatlich zugrunde gelegt.
Die gesetzliche Regelung ist
bis Ende 2010 befristet. Eingliederungszuschuss für jüngere
Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III)
Inhalt
1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 o SGB III) 6
2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 p SGB III) 7
3. Erweiterte Berufsorientierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421 q SGB III) 8
4. Einstiegsqualifizierung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235b SGB III) 9
5. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische
Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und
Berufsausbildungsvorbereitung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 241 a SGB III) 10
6. Beschäftigungszuschuss gemäß (§ 16 a SGB II) 11
7. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union
7.1
Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, Ausschlusstatbestände
7.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen
7.3 Bleiberecht, "Altfallregelung"
8. "Unsere Merkblätter" 15
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